S A T Z U N G
(Fassung vom 27. April 2020)
Präambel
Der Verein wird mit privat initiierten Vorhaben für nachhaltige Hilfe zur Selbsthilfe von
unterprivilegierten Menschen in abgelegenen und unterentwickelten Gegenden im südlichen
Marokko im Rahmen der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs.2 Nr.15
AO) humanitäre Hilfe leisten.
Vision und strategisches Ziel ist, mit bedarfsgerechter tätiger und finanzieller Lebenshilfe,
beginnend in der marokkanischen Ortschaft Al Maharza (ca. 2 km östlich Ait Iaaza), die
dortigen Lebensumstände der betroffenen Menschen zu verbessern, deren Ausbildungsstand
zu fördern, die Einkommensverhältnisse nachhaltig anzuheben. Diese Art der direkten
lokalen Entwicklungshilfe soll allmählich auf andere Kleinorte (im Umkreis von 100 km)
ausgedehnt werden.
Die Mission lautet, die von Armut und Not und Ausgrenzung betroffenen Menschen in der
Ortschaft Al Maharza mit den benötigten Gütern zu versorgen, damit ihre Lebenssituation
verbessert wird. Der Verein soll primär Hilfe zur Selbsthilfe leisten und einheimische Projekte
materiell und finanziell unterstützen und tätige Mitwirkung durch Beratung, Ausbildung und
Schulung erbringen. Dabei soll eine enge Kooperation mit lokalen Partnern vor Ort
entstehen, die selbst auch gemeinnützige Organisationen sind; mit ihnen soll auf der Basis
von gegenseitigem Respekt, Dialog und Transparenz eng zusammengearbeitet werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: Mr. Emf Charity Morocco
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München. Er wird in das Vereinsregister des Amts-
gerichts München eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht
a) für die Förderung der weiblichen und männlichen Jugend, insbesondere durch die
Errichtung und Finanzierung eines Jugendzentrums in Maharzan (in Kooperation
mit dem örtlichen Jugendhilfeverein Association Chabab Ataghyir), in dem
wöchentliche Grundbildungskurse (u.a. Sprach-, Musik-, Handwerkskurse) angeboten werden, und durch die Errichtung einer beruflichen Ausbildungs- bzw.
Sozialwerkstätte;
b) für die Altenhilfe, insbesondere durch die Errichtung eines zentralen Treffpunktes
in Maharzan als ein Ort der Gemeinsamkeit und des Austausches, als
Kommunikationszentrale für die alten Menschen, bei ständiger fachlicher
Betreuung;
c) für die Förderung der Grund- und Berufsbildung, insbesondere durch Einrichtung
einer Dorfschule für die Grundbildung, und durch die Errichtung einer
Krankenstation mit Ausbildungsstatus.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
g) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
sich bereit erklären, die Vereinsziele und den Vereinszweck aktiv und/oder
materiell zu unterstützen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den
Verein.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Die Mitgliedschaft
wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag
soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers
enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des
ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(3) Auf Antrag des Vorstands kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre
Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von
Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner
Abteilungen teilzunehmen; Einrichtungen des Vereins dürfen nur zur Erreichung der
Vereinszwecke benützt werden.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend den Regelungen der Satzung, den
weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zu verhalten. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des
Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck
des Vereins entgegensteht.
(4) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur
zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die
Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit
dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger
Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitglieder-
versammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss
folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der (fakultative) Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme. Eine
Stimmvollmacht kann nur einem anderen volljährigen Vereinsmitglied in Schriftform
erteilt werden, die sich jeweils auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt und
Beschlussgegenstand beziehen muss.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann aus eigenem Ermessen
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der
Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Abwahl eines Vorstandmitgliedes, soweit nicht der Vorstand
seine Befugnis wahrnimmt (§ 8 Abs. 8, Satz 3),
c) die Beratung über Stand und Planung der Vereinsarbeit,
d) die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplanes,
f) die Feststellung des Haushaltsplanes,
g) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
h) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
i) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
j) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder
den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
k) den Ausschluss von Mitgliedern,
l) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die
Auflösung des Vereins (Abs.9).
(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl
findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstands und den Prüfungsbericht des Kassen-/Rechnungsprüfers entgegen
und erteilt dem Vorstand Entlastung. Die Mitgliederversammlung entscheidet
über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte plus eins von den geladenen Mitgliedern anwesend ist.
Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die
Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit
Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben ist.
(9) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 7 drei Viertel der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die
Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit in der Mitglieder-
versammlung. Anträge auf Änderung der Satzung sind an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
§ 8 Der Vorstand
(1)Der gesamte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
(Schatzmeister), dem 3. Vorstand (Schriftführer) und dem 4. Vorstand
(Organisation).
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
in Person des 1. und 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam vertreten.
Die Aufgabenverteilung im Vorstand legen die Gewählten in einer Geschäftsordnung
fest. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist
zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2)Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er beschließt eine
Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, und beschließt über die
Etablierung eines integrierten Qualitätsmanagement-Systems und die Zertifizierung
nach ISO 9000:2016 et al.; er sichert den Datenschutz gemäß DSGVO. Der Vorstand
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Beschlüsse sind zu
protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(3)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht
vorab mitgeteilt werden.
(4)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er vollständig anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren vorab schriftlich, fernmündlich, per Fax oder
E-Mail erklären.
(5)Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen
hauptamtlichen Geschäftsführer mit einfacher Mehrheit bestellen (und mit einfacher
Mehrheit auch abberufen), der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und
Vorgesetzter der hauptamtlich beschäftigten Vereinsmitglieder ist.
Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen
und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(6)Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstands-
sitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereins-
organen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(7)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
(8)Der Vorstand kann durch Beschluss einen drei- bis fünfköpfigen Beirat bestellen und
die ehrenamtliche Beiratstätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln. Der Vorstand
ist auch ermächtigt, über eine Mitgliedschaft des Vereins in einem deutschen
und/oder internationalen Verband zu entscheiden; seine Entscheidung unterliegt
dem Genehmigungsvorbehalt der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Ferner ist der Vorstand befugt, die Bestellung eines Vorstands-
mitgliedes aus wichtigem Grund durch Beschluss mit Dreifünftel-Mehrheit zu
widerrufen.
§ 9 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Umlagen,
c) Spenden,
d) Zuschüsse des Landes, der Kommunen u. a. öffentlicher Stellen,
(2) Der Verein wird seine Ziele und Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen; er kann
die Mittel, die zur Verwirklichung der Satzungszwecke benötigt werden, auch über
andere steuerbegünstigte Körperschaften oder über eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts beschaffen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge mit monatlicher Fälligkeit werden erstmals durch die
Gründerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Beitragserhöhungen
werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt,
eine Beitragsordnung zu erlassen, welche die Fälligkeit, Zahlungsweise und die
Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge regelt.
(4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der
zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf das sechs-
fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den
das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
§ 10 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über
eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand durch Beschluss. Gleiches gilt für
die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(2) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die vertraglich festgelegte
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in
der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren einen
Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören darf und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf.
(2) Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Schatzmeisters und des übrigen Vorstands diesbezüglich.
§ 12 Vereinsordnungen
(1) Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und
Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten
der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen
sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit dürfen Vereinsordnungen
erlassen werden.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht
widersprechen. Vereinsordnungen werden vom Vorstand ausgearbeitet und durch
Vorstandsbeschluss erlassen; solche Entscheidungen sind den Vereinsmitgliedern
zeitnah schriftlich bekannt zu geben, spätestens in der nächsten Mitglieder-
versammlung.
§ 13 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit in der
Mitgliederversammlung (§ 7 Abs.9).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Änderung des Vereinszwecks und
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den gemeinnützigen Makaranta e.V. mit Sitz in Köln, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Haftung
(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob
ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(3) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines
Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht
haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mr. Emf Charity Morocco
gewählter Vorstand:
Iosif Panagiotou, Nikolaos Mampetzidis, Fotios Matsagkos, Manthos Kalinteris
Sitz: Cimbernstrasse 5 D – 81377 München Telefon: +49(176)84898973
Email: mr.emf.charity@outlook.com